Rz. 26

Ein Verfügungsgrund ist bei einer Sicherungsverfügung nach § 935 ZPO gegeben, wenn zu besorgen ist, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Rechtsverwirklichung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies bedeutet, dass im normalen (Hauptsache-)Erkenntnisverfahren nicht rechtzeitig eine Entscheidung erreicht werden kann. Droht bspw. der Erbe, den Vermächtnisgegenstand zu vernichten, zu beschädigen oder zu veräußern, so ist eine Sicherungsverfügung ohne weiteres gerechtfertigt.

 

Rz. 27

Bei der Eintragung einer Vormerkung kommt dem Antragsteller die Fiktion der §§ 885 Abs. 1 S. 2, 899 Abs. 2 BGB zugute, wonach die unwiderlegbare Vermutung besteht, dass immer die Gefahr des gutgläubigen Erwerbs nach § 892 BGB besteht. Der Antragsteller kann die Eintragung der Vormerkung verlangen, wenn die Gefahr besteht, dass der Antragsgegner das Grundstück veräußert und das Eigentum für den Antragsteller aufgrund gutgläubigen Erwerbs verloren geht.[10]

 

Praxishinweis

Aus praktischen und zeitlichen Erwägungen sollte bei Gericht wegen § 941 ZPO angeregt werden, die amtliche Eintragung im Grundbuch zu veranlassen. Sofern möglich, sollte aus diesem Grunde das Verfügungsverfahren gleich beim Amtsgericht eingereicht werden.

 

Rz. 28

Wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint, besteht ein Verfügungsgrund nach § 940 ZPO für eine Regelungsverfügung.

 

Rz. 29

Ein Verfügungsgrund für eine Leistungsverfügung besteht nur, wenn eine Existenzgefährdung des Gläubigers besteht, dieser also sich in einer Notlage befindet bzw. die einstweilige Leistungsverfügung zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Vermögensschadens erforderlich ist. Wichtige Anwendungsbereiche im Erbrecht sind die Sicherung des Unterhaltsanspruchs über § 1586b BGB oder die Vornahme von Handlungen einschließlich der Abgabe von Willenserklärungen wie z.B. die Zustimmung zu einem Teilungsplan. In der Praxis hat sich bewährt, die Leistungsverfügung zeitlich (z.B. sechs Monate) zu begrenzen. Ferner kann regelmäßig eine Leistungsverfügung auf Herausgabe von Gegenständen beantragt werden, die durch gem. § 861 BGB verbotene Eigenmacht erlangt worden sind.

[10] BGHZ 12, 115; OLG Hamm MDR 1984, 402.

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