Rz. 12

Das Gericht kann entweder durch Beschluss gem. § 922 Abs. 1 S. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung oder durch Endurteil nach mündlicher Verhandlung entscheiden. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde (Notfrist zwei Wochen), gegen das Urteil die Berufung (Notfrist ein Monat) zulässig. Der Schuldner hat zudem die Möglichkeit, gegen die Arrestanordnung Widerspruch nach § 924 ZPO zu erheben. Hierüber hat dann das Gericht nach mündlicher Verhandlung gem. § 925 ZPO durch Urteil zu entscheiden. Gegen dieses Urteil kann dann wiederum Berufung eingelegt werden.

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