a) Voraussetzungen für den Arrestbefehl

 

Rz. 6

Zunächst muss der Gläubiger in seinem Arrestgesuch nach § 920 ZPO schlüssig einen Arrestanspruch gem. § 916 ZPO und einen Arrestgrund gem. §§ 917, 918 ZPO darlegen und glaubhaft machen (vgl. § 920 Abs. 2 ZPO). Bei dem Gesuch ist besonders darauf zu achten, dass der geforderte Geldbetrag bzw. Geldwert wegen § 923 ZPO genau zu beziffern ist. Ansonsten genügt für die Zulässigkeit des Antrags das bloße Behaupten des Anspruchs.

 

Rz. 7

Ein Arrestgrund ist gegeben, wenn gem. § 917 Abs. 1 ZPO objektiv zu besorgen ist, dass ohne die Verhängung eines Arrestes die künftige Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs entweder vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert werden würde.

 

Beispiel

Der Erbe will sich mit dem kompletten Vermögen in das Ausland absetzen, um nicht den Pflichtteil auszahlen zu müssen.

 

Rz. 8

Allerdings kann kein Arrest erfolgreich durchgesetzt werden, wenn z.B. zu befürchten ist, dass weitere Pflichtteilsberechtigte zuvorkommen. Das Arrestgesuch kann entweder beim zuständigen Gericht der Hauptsache oder aber beim Amtsgericht der belegenen Sache gem. §§ 919, 943 ff., 802 ZPO eingereicht werden.

b) Glaubhaftmachung des Arrestanspruchs und -grunds

 

Rz. 9

Nach § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft zu machen. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, gilt dies nur dann, wenn der Gegner die arrestbegründenden Tatsachen gem. §§ 138 Abs. 3, 288 ZPO bestreitet. Im Verfahren muss nicht der volle Beweis durch präsente Beweismittel (z.B. eidesstattliche Versicherung, Urkundenvorlage, Vorlage eines Sachverständigengutachtens) geführt, sondern lediglich dem Richter die Vorstellung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit vermittelt werden. Zu beachten ist, dass diese erhebliche Beweiserleichterung der Glaubhaftmachung nur für den Tatsachenvortrag gilt.

 

Rz. 10

Problematisch ist die Glaubhaftmachung im elektronischen Rechtsverkehr. Hier lauern einige Haftungsgefahren. Nach Inkrafttreten von § 130d ZPO (seit dem 1.1.2022) sind Anwälte verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument im Sinne des § 130a ZPO zu übermitteln.[3] Es bleibt jedoch grundsätzlich möglich, eidesstattliche Versicherungen schriftlich einzureichen. Für die Praxis wird vorgeschlagen,[4] dass der Prozessbevollmächtigte eine digitale Kopie der eidesstattlichen Versicherung vorlegt und selbst versichert, ihr liege die eidesstattliche Versicherung schriftlich vor, zusammen mit der Ankündigung, diese bei Bedarf sofort vorzulegen (sog. Glaubhaftmachungskette).

Als weitere Alternative bietet sich die volldigitale eidesstattliche Versicherung an, also mit qualifiziert elektronischer Signatur der Erklärung (z.B. in Form einer signierten PDF).

 

Rz. 11

Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss.[5] Eine nachgeholte Glaubhaftmachung dreieinhalb Wochen nach der Ersatzeinreichung ist nicht unverzüglich erfolgt.[6]

Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert die Kontrolle, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 S. ZPO auf die Datei mit dem betreffenden Schriftsatz bezieht.[7]

[3] Dazu ausführlich: Mantz/Windau, AnwBl Online 2022, 11.
[4] Mantz/Windau, AnwBl Online 2022, 11.

c) Entscheidung über den Arrest

 

Rz. 12

Das Gericht kann entweder durch Beschluss gem. § 922 Abs. 1 S. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung oder durch Endurteil nach mündlicher Verhandlung entscheiden. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde (Notfrist zwei Wochen), gegen das Urteil die Berufung (Notfrist ein Monat) zulässig. Der Schuldner hat zudem die Möglichkeit, gegen die Arrestanordnung Widerspruch nach § 924 ZPO zu erheben. Hierüber hat dann das Gericht nach mündlicher Verhandlung gem. § 925 ZPO durch Urteil zu entscheiden. Gegen dieses Urteil kann dann wiederum Berufung eingelegt werden.

d) Gegenmaßnahmen des Schuldners

 

Rz. 13

Ist die Hauptsache nicht anhängig gemacht worden, so kann der Schuldner nach § 926 ZPO beim Arrestgericht beantragen, dass der Gläubiger binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Klage zu erheben hat. Folgt dann der Gläubiger nicht und lässt die Frist verstreichen, ohne die Hauptsache anhängig zu machen, kann der Schuldner die Aufhebung des Arrests beantragen. Hierüber ist dann durch Urteil zu entscheiden. Des Weiteren steht dem Schuldner gem. § 927 ZPO die Möglichkeit zur Seite, bei Vorliegen veränderter Umstände die Aufhebung des Arrestes zu erreichen, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder aufgrund des Erbietens zur Sicherheitsle...

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