Rz. 9

Die zweite Möglichkeit besteht in der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug. Im Gegensatz zu den revisionsrechtlichen Regelungen ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar. Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt also eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Der BGH kann die Entscheidung damit nicht nachholen.[2] Nach der Rechtsprechung des BVerfG[3] sei dies verfassungsrechtlich unbedenklich, weil von Verfassungs wegen eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten sei.

 

Rz. 10

Für die Zulassung benötigt das Gericht keine weitere besondere Ermächtigung. Sie ist aber ausgeschlossen, wenn das Gesetz die Anfechtung der Entscheidung gerade ausschließt, z.B. nach:

§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO wegen Entscheidungen, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist,
§ 127 Abs. 2 ZPO im Falle der PKH-Bewilligung und nach
§§ 1065 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 und 1 S. 2 ZPO für bestimmte Entscheidungen im schiedsrichterlichen Verfahren.
 

Rz. 11

Wird aber die Rechtsbeschwerde zugelassen, steht sie der Revision gleich. In beiden Fällen ist die Zulassung des Rechtsmittels durch das Instanzgericht für den BGH bindend.

[2] BGH, Beschl. v. 10.5.2012 – IX ZB 295/11, juris Leitsatz = MDR 2012, 1002.
[3] BVerfG, Beschl. v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02, juris Leitsatz = NJW 2003, 1924.

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