Rz. 175

Für die Kostenentscheidung im Rahmen der Auskunftsklage gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 91 ff. ZPO. Das heißt, dass derjenige die Kosten trägt, der in der Hauptsache unterliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der zur Auskunft verurteilte Beklagte die Kosten der Auskunftsklage unabhängig davon zu tragen hat, ob diese letztlich zu dem Ergebnis geführt hat, dass ein Zahlungsanspruch besteht oder nicht.

 

Rz. 176

Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Kosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Erkennt der Beklagte den Anspruch unverzüglich nach Zustellung an, hat er aber vorprozessual Anlass zur Klage gegeben, weil er sich geweigert hat, dem Notar Einsicht in Kontoauszüge zu gewähren, hat er dennoch die Verfahrenskosten zu tragen.[309]

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