1. Gegen den materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch

 

Rz. 211

Der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der erteilten Auskunft besteht nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auskunft nicht sorgfältig erstellt wurde. Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete kann diese z.B. nicht mit der Begründung ablehnen, dass er die von seinem Steuerberater oder Rechtsanwalt gefertigte Auskunft nicht nachprüfen könne.[351] Trägt der Schuldner im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor, dass er den zu versichernden Auskunftsanspruch nicht aufrechterhalten kann, weil er nicht richtig oder unvollständig ist, kann er deshalb die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht einfach verweigern. Er hat dann die Auskunft zu berichtigen und zu versichern.[352]

 

Rz. 212

Um sich gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu wehren, steht dem Auskunftsschuldner nur die Möglichkeit zu darzulegen, dass er alles Erforderliche getan hat, um den Auskunftsanspruch zu erfüllen. Es bietet sich insoweit an vorzutragen, warum es zu der Verzögerung gekommen ist oder warum z.B. die Auskunft nur bruchstückhaft oder erst nach mehrmaliger Aufforderung erfolgte. Insbesondere bei umfangreichen Nachlässen verhalten sich die Gerichte hier oftmals großzügig. Das LG Heidelberg hat in einer nicht veröffentlichen Entscheidung vom 31.7.2002[353] den Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit der Begründung abgelehnt, dass dem Auskunftsschuldner bei einem umfangreichen Nachlass, bei dem mehrerer Grundstücke, Geldvermögen und Geschäftsanteile vorhanden sind, durchaus ein Zeitraum von sechs bis neun Monate für die Erteilung der Auskunft zugesprochen werden kann. Dies auch dann, wenn zwischenzeitlich ein Anwaltswechsel stattfand und der neue Prozessbevollmächtigte des Beklagten glaubhaft dargelegt hat, dass er alles daran gesetzt hat, die Auskunft so schnell wie möglich zu erbringen.

[351] LG Köln NJW-RR 1986, 360.
[352] OLG Bamberg NJW 1969, 1304.
[353] LG Heidelberg v. 31.7.2002 – 2 O 35/02.

2. Im Zwangsvollstreckungsverfahren

 

Rz. 213

Gegen den Beschluss der Anordnung eines Zwangsmittels nach § 889 Abs. 2 ZPO steht dem Schuldner grundsätzlich die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO zu. Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung sind mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO geltend zu machen.

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