1. Allgemeines

 

Rz. 177

Der Titel auf Auskunftserteilung wird als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO vollstreckt. Eine unvertretbare Handlung liegt vor, wenn diese durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann.[310] Die Auskunftserteilung über den Nachlassbestand und die damit verbundene Erstellung des Nachlassverzeichnisses ist grundsätzlich eine unvertretbare Handlung, die ein Dritter nicht bzw. nicht so wie der Schuldner selbst vornehmen kann.[311] Wurde der Erbe zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt, handelt es sich auch insoweit um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO vollstreckt wird. Der Zulässigkeit von Zwangsmitteln steht nicht entgegen, dass der beauftragte Notar das von ihm zu fertigende Nachlassverzeichnis möglicherweise nicht bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Festsetzung von Zwangsmitteln hätte erstellen können. Einwände, nach denen die Verzögerung nur dem Notar und nicht dem Erben selbst zuzurechnen sind, reichen nicht aus, um eine Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung von Zwangsmitteln zu rechtfertigen.[312]

[310] OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1769.
[311] OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 184; OLG Köln JurBüro 1995, 550; OLG Brandenburg FamRZ 1998, 180.
[312] LG Görlitz ZErb 2010, 151.

2. Verfahren

 

Rz. 178

Nach § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das Prozessgericht der ersten Instanz für das Verfahren zuständig, und zwar gem. § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG der Richter und nicht der Rechtspfleger. Die Vollstreckung selbst erfolgt durch die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft, wobei die Auswahl des Zwangsmittels ausschließlich dem Gericht obliegt. Ist ein zuvor angeordnetes Zwangsmittel bereits vollstreckt, kann das Gericht ein Zwangsmittel wiederholt und in beliebiger Reihenfolge anordnen.[313] Das Prozessgericht hat nach § 891 ZPO vor seinem Beschluss den Schuldner anzuhören. Der Beschluss selbst muss die vom Schuldner vorzunehmende Handlung und das vom Gericht bestimmte Zwangsmittel enthalten. Ferner ist er als Vollstreckungstitel dem Schuldner bzw. seinem Prozessbevollmächtigten zuzustellen (§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Auf Antrag erhält der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung.

[313] OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1274.

3. Festsetzung des Zwangsmittels

 

Rz. 179

Die Festsetzung des Zwangsmittels obliegt grundsätzlich dem Gericht. Als Zwangsmittel kommt ein Zwangsgeld oder Zwangshaft in Betracht, wobei Letzteres nur dann sofort angeordnet werden darf, wenn feststeht, dass eine Zwangsgeldandrohung wirkungslos bleiben würde. Ein Zwangsgeld darf zwischen einem Betrag von 5.000 bis 25.000 EUR festgesetzt werden; die Zwangshaft darf sechs Monate nicht übersteigen (§ 913 ZPO). Die Beitreibung des Zwangsgelds erfolgt durch den Gerichtsvollzieher oder durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das Vollstreckungsgericht jeweils zugunsten der Staatskasse. Da das Zwangsgeld ausschließlich der Staatskasse zugutekommt, empfiehlt es sich, hierauf sowohl im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als auch im Auftrag an den Gerichtsvollzieher hinzuweisen.

4. Vollstreckung beim unbestimmten Auskunftstitel

 

Rz. 180

Enthält der Auskunftstitel keine näheren Angaben über die Art und Weise der Auskunftserteilung, muss dies im Antrag auf Vollstreckung nachgeholt werden.[314] Auch in diesem Fall ist dem Vollstreckungsschuldner rechtliches Gehör zu gewähren. Ihm ist eine Frist zur Erbringung der geforderten Informationen unter Androhung eines Zwangsmittels nach § 888 ZPO zu setzen. Das Zwangsmittel selbst kann dann wiederum erst nach Ablauf der Frist verhängt werden.[315]

[314] BGH NJW-RR 1993, 1154; OLG Hamburg FamRZ 1988, 1213; OLG Hamm NJW-RR 1987, 766.
[315] OLG Hamm NJW-RR 1987, 766; OLG Hamburg FamRZ 1988, 1213.

5. Rechtsbehelf gegen den Beschluss und Einwendungen des Schuldners

 

Rz. 181

Als Rechtsbehelf gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO zu. Die Beschwerde ist auch für den Einwand rechtzeitiger Erfüllung maßgeblich, da in jedem Verfahrensabschnitt die Notwendigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu überprüfen ist.[316] Den Einwand der rechtzeitigen Erfüllung kann der Vollstreckungsschuldner aber auch durch eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen.[317] Hat der Vollstreckungsschuldner den Anspruch erst nach rechtskräftigem Beschluss erfüllt, kann er den Erfüllungseinwand nur noch über die Vollstreckungsgegenklage geltend machen.[318]

 

Rz. 182

Mangels Rechtsschutzbedürfnisses ist das Zwangsvollstreckungsverfahren einzustellen, wenn der Gläubiger die Erfüllung einräumt und diese nach § 775 Nr. 4 ZPO nachgewiesen werden kann. Ist das Zwangsgeld bereits beigetrieben worden, kann der Vollstreckungsschuldner dieses im Beschlussverfahren unter entsprechender Anwendung des § 776 ZPO von der Staatskasse zurückverlangen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Zwangsgeldbeschluss oder der zugrunde liegende Titel aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung durch zwischenzeitliche Erfüllung rechtswidrig wurde.

 

Rz. 183

Für den Fall, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung unberechtigt weiterbetreibt, steht dem Zwangsvollstreckungsschuldner ein Schadenersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO zu.

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