1. Allgemeines

 

Rz. 266

Die Bemessung des Streitwertes richtet sich im Rahmen der Stufenklage (§ 254 ZPO) danach, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung den Zahlungsanspruch ganz oder teilweise schon beziffern kann oder nicht. Ist es dem Kläger nicht möglich, den Zahlungsanspruch zu beziffern, ist der Streitwert gem. § 3 ZPO zu schätzen. Maßgeblich ist dann das Interesse des Klägers. Liegt ein Fall der "steckengebliebenen“ Stufenklage vor (kein Leistungsanspruch nach Auskunftserteilung), bemisst sich der Streitwert nach den Erwartungen des Klägers. Diese sind anhand des mitgeteilten Sachvortrags objektiv zu bewerten. Überzogene Vorstellungen des Klägers müssen dabei ebenso unberücksichtigt bleiben wie etwaige Untertreibungen.[424] Ist auch eine solche objektive Bewertung nicht möglich, weil es der Kläger in seinem Sachvortrag offengelassen hat, ob überhaupt ein Nachlass vorhanden ist, dann ist der Streitwert anhand der vom Kläger zur Grundlage für den Kostenvorschuss angegebenen Wert festzusetzen (§ 65 Abs. 1 S. 1 GKG).[425]"

 

Rz. 267

Hat der Kläger bereits einen Teilleistungsanspruch beziffert, ist dieser für die Bemessung des Wertes des Streitgegenstands heranzuziehen und zusätzlich nach § 3 ZPO der Wert des Auskunftsinteresses zu schätzen. Kann der Zahlungsanspruch abschließend festgelegt werden, dann ist § 18 GKG dem Streitwert zugrunde zu legen.

[424] OLG Bremen OLGR 1998, 192.
[425] OLG Bremen OLGR 1998, 192.

2. Kosten für Wertgutachten und Nachlassverzeichnis

 

Rz. 268

Die Kosten für die Erstellung eines Wertgutachtens und eines Nachlassverzeichnisses können im Rahmen der Kostenausgleichung nur dann berücksichtigt werden, wenn der Erbe die Aufträge erteilt hat, um die Überschuldung des Nachlasses darzulegen und so die Klageabweisung zu erreichen.[426]

[426] OLG Düsseldorf OLGR 1996, 70.

3. Anwaltskosten bei der Teilnahme an der Errichtung des Nachlassverzeichnisses

 

Rz. 269

Die Kosten der Teilnahme des Rechtsanwalts des Beklagten bei einer notariellen Erstellung des Nachlassverzeichnisses (Reisekosten) sind nicht als Kosten des Rechtsstreits aufgrund der Kostenentscheidung des Schlussurteils durchsetzbar, und zwar auch dann nicht, wenn der Erbe durch Teilurteil verurteilt wurde, über den Bestand des Nachlasses durch ein im Beisein des Pflichtteilsberechtigten aufgenommenes notarielles Verzeichnis Auskunft zu erteilen.[427]

 

Rz. 270

Die Kosten für die Teilnahme bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses sind nicht als Verfahrensgebühr oder als Geschäftsgebühr festsetzbar, weil es sich nicht um Kosten des Rechtsstreits handelt. Kosten des Rechtsstreits sind nur diejenigen Kosten, die unmittelbar der Vorbereitung oder Durchführung eines Rechtsstreits dienen. Hierunter fallen nicht solche Kosten, die lediglich der Erfüllung eines Urteilsspruchs dienen.

 

Rz. 271

Offengelassen hat das OLG München[428] die Frage, ob die Kosten des Anwalts bei der Teilnahme an der Erstellung des Nachlassverzeichnisses aufgrund eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend gemacht werden können. Diese würden dann nach § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last fallen.

[427] OLG München OLGR 1997, 167.
[428] OLG München OLGR 1997, 167.

4. Prozesskostenhilfe bei der Stufenklage

a) Prozesskostenhilfe des Klägers

 

Rz. 272

Wird im Rahmen einer Stufenklage seitens des Klägers Prozesskostenhilfe beantragt, so ist diese grundsätzlich für alle Stufen zu gewähren, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.[429] Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsanspruch ungewiss ist.[430] So bezieht sich grundsätzlich eine vorbehaltslose Prozesskostenhilfe auf sämtliche Stufen des Verfahrens.[431] Die Prozesskostenhilfe ist aber hinsichtlich des Leistungsanspruchs auf den Antrag beschränkt, der sich aus der zuvor erteilten Auskunft ergibt. Fordert der Kläger dennoch mehr ein, als die Auskunftserteilung und Wertermittlung ergibt, dann erstreckt sich die Prozesskostenhilfe nicht auf diese Mehrforderung.[432] Das Gericht kann sich des Weiteren grundsätzlich vorbehalten, nach Bezifferung des Leistungsantrags erneut über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden.

[430] Zöller/Greger, ZPO, § 254 Rn 5 und § 114 Rn 37.
[431] OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 101.
[432] OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 101.

b) Prozesskostenhilfe des Beklagten

 

Rz. 273

Beantragt dagegen der Beklagte Prozesskostenhilfe, um sich gegen eine vom Pflichtteilsberechtigten geltend gemachte Stufenklage zu verteidigen, dann gelten die Grundsätze für die oben dargelegte Erfolgsprüfung der Stufenklage im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Rechtsverteidigung nur teilweise. Wird seitens des Beklagten z.B. die Auskunftspflicht anerkannt, so benötigt er in diesem Verfahrensstadium grundsätzlich keine wirtschaftlichen Mittel, um seine Rechte zu wahren. Bis zur Feststellung, ob ein Zahlungsantrag nach Auskunftserteilung gestellt wird, ist es dem Beklagten zuzumuten, mit seiner Rechtsverteidigung abzuwarten.[433] Bestreitet der Beklagte dagegen, dass bereits ein Anspruchsgrund vorliegt, ist ihm für seine Rechtsverteidigung gegen die Stufenklage insgesamt Prozesskostenhilfe zu gewähren. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass das Vorbringen hinreichend Aussicht auf Erfolg hat.

[433] OLG Brandenburg OLGR 199...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge