Rz. 362

Die Voraussetzungen der Stundung liegen z.B. vor, wenn die Pflichtteilslast den Verpflichteten zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsgutes zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet (§ 2331a Abs. 1 BGB). Den Schuldner des Pflichtteilsanspruchs muss daher eine unbillige Härte treffen, wenn er gerade solche in § 2331a Abs. 1 BGB genannte Nachlassgegenstände veräußern müsste, um den Pflichtteilsanspruch erfüllen zu können. Durch eine solche Veräußerung muss die Gefahr bestehen, dass die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Familie des Pflichtteilsschuldners entzogen wird.

 

Rz. 363

So genügt es z.B. nicht, wenn der Erbe Kunstgegenstände oder Familienerbstücke veräußern müsste, die schon seit langem in Familienbesitz sind und die nicht unmittelbar die wirtschaftliche Grundlage seiner Existenz bilden. Ebenso wenig stellt auch ein ungünstiger Aktienkurs einen Stundungsgrund i.S.d. § 2331a BGB dar.[561]

 

Rz. 364

Die Frage, ob die Voraussetzungen der Stundung vorliegen, ist daher je nach Einzelfall genau zu prüfen. Dabei sind nach der Neureglung des § 2331a Abs. 1 S. 2 BGB die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Hier fallen sicherlich die Vermögensverhältnisse und das Einkommen des Pflichtteilsgläubigers und die Existenz seiner Familie ebenso ins Gewicht wie die des Pflichtteilsschuldners. Dies kann letztlich auch auf die Dauer der Stundung Einfluss haben und/oder zu dem Ergebnis führen, dass eine Stundung nur hinsichtlich eines Teilbetrages gerechtfertigt ist.[562]

[561] Soergel/Dieckmann, § 2331a Rn 7; MüKo-BGB/Lange, § 2331a Rn 4.
[562] Staudinger/v. Olshausen, § 2331a Rn 19 a.E.

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