Rz. 200

Hat der Auskunftsschuldner die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erbracht, kann dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zustehen (§ 260 Abs. 2 BGB). Die eidesstattliche Versicherung darf sich aber nur auf den tatsächlichen und den fiktiven Nachlass beziehen.[341]

 

Rz. 201

Der Erbe muss die eidesstattliche Versicherung höchstpersönlich abgeben (§ 478 ZPO), im Falle einer Prozessunfähigkeit durch den gesetzlichen Vertreter.

 

Rz. 202

Für den Fall, dass der Erbe bereit ist, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, ist das Amtsgericht zuständig. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Erben. Im Falle der freiwilligen Abgabe ist nach § 3 Nr. 1 Buchst. b RPflG der Rechtspfleger zur Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung zuständig.

 

Rz. 203

 

Praxishinweis

Der Notar ist für die Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung nicht zuständig. Eine Strafbarkeit wird nur erlangt, wenn die eidesstattliche Versicherung vor der "zuständigen Stelle" abgegeben wird.[342]

[341] BGHZ 33, 373.
[342] Fischer, StGB, § 156 Rn 4 ff.

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