Rz. 76
Nach § 1586b BGB erlischt der nacheheliche Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehepartners nicht mit dem Tod des Unterhaltsschuldners. Der Unterhaltsanspruch stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar, allerdings der Höhe nach begrenzt auf den Pflichtteilsanspruch, den der geschiedene Ehepartner gehabt hätte, wenn er nicht geschieden worden wäre (§ 1586b Abs. 1 S. 3 BGB). Für die Höhe der Haftungsgrenze ist ein eventueller Pflichtteilsergänzungsanspruch mit einzuberechnen.[133] Gegenüber dem Unterhaltsgläubiger können die Erben auch nicht die Einrede nach § 2328 BGB erheben.[134]
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