Rz. 311

Schwierig, insbesondere vor dem Hintergrund der Beweisbarkeit, ist die Situation, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte in einem tatsächlichen oder rechtlichen Irrtum darüber befand, dass die beeinträchtigende Verfügung unwirksam sei. In einem solchen Fall wird davon ausgegangen, dass die für den Fristbeginn notwendige Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung nicht vorliegt. Dies gilt zumindest dann, wenn die vorgetragenen Bedenken gegen die Wirksamkeit der beeinträchtigenden Verfügung "nicht ganz von der Hand zu weisen" sind.[484] Kann der Pflichtteilsberechtigte hingegen aus dem Inhalt der letztwilligen bzw. der ihn beeinträchtigenden Verfügung entnehmen, dass er grundsätzlich Pflichtteilsansprüche geltend machen könnte, dann führt eine solche unrichtige Rechtsauffassung oder Auslegung nicht dazu, dass der Verjährungsbeginn hinausgeschoben wird.[485]

[484] RGZ 140, 75; BGH FamRZ 1992, 1223.
[485] BGH NJW 1995, 1157; BGH ZEV 1995, 233.

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