Rz. 48

Eine gesamtschuldnerische Haftung aller Miterben nach § 2058 BGB kommt aber nur dann in Betracht, wenn es sich um gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten handelt. Bei Verbindlichkeiten, die nur bestimmte Miterben treffen, scheidet daher eine gesamtschuldnerische Haftung aller Miterben aus. Bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325, 2326 BGB eines Miterben handelt es sich gegenüber einem oder mehrerer anderer Miterben nicht um eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit, da der anspruchsberechtigte Miterbe im Außenverhältnis für seinen eigenen Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht haftet und sich insoweit auch nicht selbst in Anspruch nehmen muss (was im Übrigen auch für den sog. Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB gilt).[83] Grundsätzlich folgt hieraus, dass für Nachlassverbindlichkeiten, für die nicht alle Miterben haften, die Vorschriften über die Erbenhaftung nur eingeschränkt anwendbar sind. Danach kann ein Nachlassgläubiger für einen Anspruch, für den nur einzelne Miterben haften, keine Nachlassverwaltung und auch kein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.[84] Dies gilt allerdings wiederum dann nicht, wenn der Nachlassgläubiger selbst, wie im Falle der §§ 2325, 2326, 2305 BGB, der einzige für die Nachlassverbindlichkeit nicht haftende Miterbe ist.[85]

 

Rz. 49

 

Praxishinweis

Zur Problematik, wie der für den Ergänzungsanspruch eines Erben haftende Miterben, dessen Erbteil überschuldet ist, nach der Auseinandersetzung die Haftung beschränken kann, vgl. Staudinger/Marotzke, § 2058 Rn 17 a.E.

[83] MüKo-BGB/Ann, § 2058 Rn 11.
[84] Staudinger/Marotzke, § 2058 Rn 14.
[85] Staudinger/Marotzke, § 2058 Rn 14.

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