Rz. 239

Strittig und von den Gerichten unterschiedlich beantwortet wird die Frage, wie der Kläger zu verfahren hat, wenn der Beklagte die in der ersten Stufe geforderte Auskunft erst nach Erhebung der Stufenklage erteilt hat. Hierbei stellt sich insbesondere die Frage, ob der Kläger danach den Rechtsstreit hinsichtlich des in der ersten Stufe gestellten Auskunftsanspruchs nach § 91a ZPO für erledigt erklären kann bzw. muss. Sowohl das OLG Düsseldorf[382] als auch das OLG Koblenz[383] gehen davon aus, dass in einem solchen Fall für ein Feststellungsurteil kein Raum ist. Bei einem in der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch handelt es sich um einen Hilfsanspruch für das spätere Zahlungsbegehren, auf welches der Kläger ohne Rücknahme oder Verzicht übergehen kann.[384] Der BGH vertritt dagegen die Auffassung, dass dem Kläger ein Feststellungsinteresse bezüglich der Erledigung des Rechtsstreits auf der ersten Stufe zuzusprechen ist.[385]

[382] OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 839.
[383] OLG Koblenz NJW 1963, 912.
[384] OLG Koblenz NJW 1963, 912.
[385] BGH NJW 1991, 1893; OLG München FamRZ 1993, 454; OLG Frankfurt MDR 1989, 1108.

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