Rz. 53

Der Erbe haftet im Außenverhältnis gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten für den Pflichtteilsanspruch (siehe Rdn 45 ff.).[91] Hiervon kann der Erblasser auch nach § 2324 BGB keine für das Außenverhältnis abweichende Regelung treffen.[92] Für die Verteilung der Pflichtteilslast zwischen den Erben, Vermächtnisnehmern und den Auflagebegünstigten gelten im Innenverhältnis die Vorschriften der §§ 2218 bis 2323 BGB. Diese betreffen – mit Ausnahme der Einrede nach § 2319 BGB – nur das Innenverhältnis der beteiligten Begünstigten. Sie kommen ferner nur zur Anwendung, wenn der Erblasser von der Vorschrift des § 2318 Abs. 1 BGB und der §§ 2320 bis 2323 BGB keine abweichende Anordnung getroffen hat (§ 2324 BGB). Nicht abdingbar ist allerdings die Vorschrift des § 2318 Abs. 2 und 3 BGB, ebenso wenig § 2319 S. 1 BGB.[93]

[91] Vgl. hierzu ausführlich § 2 Rdn 60 ff.
[92] Vgl. Staudinger/Otte, § 2324 Rn 5.
[93] MüKo-BGB/Lange, § 2324 Rn 2.

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