Rz. 306

Im Falle des § 2309 BGB beginnt die Verjährungsfrist des Pflichtteils entfernter Abkömmlinge und der Eltern erst dann zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte neben den oben dargestellten Informationen auch Kenntnis vom Wegfall des vorberufenen Pflichtteilsberechtigten erlangt hat.[476] Der Grund hierfür ergibt sich bereits aus der praktischen Überlegung, dass der entferntere Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch erst dann geltend machen kann, wenn der zuvor Pflichtteilsberechtigte nach § 2309 BGB entfällt. Solange der entfernte Pflichtteilsberechtigte hiervon nichts weiß, kann von ihm auch nicht verlangt werden, dass er einen eventuell ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch "ins Blaue hinein" anfordert. An einer solchen Kenntnis vom Wegfall des zunächst Berechtigten fehlt es nach Ansicht des RG, wenn der entferntere Berechtigte annimmt, dass eine wirksame Pflichtteilsentziehung seitens des Erblassers nicht vorgelegen hat.[477]

[476] Soergel/Dieckmann, § 2332 Rn 19; Staudinger/v. Olshausen, § 2332 Rn 22.
[477] RG JW 1912, 70; Staudinger/v.Olshausen, § 2332 Rn 22.

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