Rz. 272

Wird im Rahmen einer Stufenklage seitens des Klägers Prozesskostenhilfe beantragt, so ist diese grundsätzlich für alle Stufen zu gewähren, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.[429] Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsanspruch ungewiss ist.[430] So bezieht sich grundsätzlich eine vorbehaltslose Prozesskostenhilfe auf sämtliche Stufen des Verfahrens.[431] Die Prozesskostenhilfe ist aber hinsichtlich des Leistungsanspruchs auf den Antrag beschränkt, der sich aus der zuvor erteilten Auskunft ergibt. Fordert der Kläger dennoch mehr ein, als die Auskunftserteilung und Wertermittlung ergibt, dann erstreckt sich die Prozesskostenhilfe nicht auf diese Mehrforderung.[432] Das Gericht kann sich des Weiteren grundsätzlich vorbehalten, nach Bezifferung des Leistungsantrags erneut über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden.

[430] Zöller/Greger, ZPO, § 254 Rn 5 und § 114 Rn 37.
[431] OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 101.
[432] OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 101.

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