Rz. 93

Bei bestehender Nachlasspflegschaft kann die Pflichtteilsforderung aufgrund der Vorschrift des § 53 ZPO nur gegen den Nachlasspfleger als gesetzlichen Vertreter des Erben geltend gemacht werden. Zur Vermeidung eines divergierenden Prozessverhaltens monopolisiert die Vorschrift des § 53 ZPO die Prozessführung beim Pfleger. Dies gilt auch für Passivprozesse.[169]

 

Rz. 94

Wird die Nachlasspflegschaft während eines laufenden Prozesses aufgehoben, weil der Erbe feststeht, dann richtet sich der Prozess gegen den festgestellten Erben.

[169] Staudinger/Marotzke, § 1960 Rn 43.

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