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Umstritten ist in der Literatur, ob die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten und insbesondere die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen zum Aufgabenkreis des Nachlasspflegers gehören. Nach h.M. in der Literatur ist der Nachlasspfleger nur berechtigt, Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, wenn dadurch unnötige Kosten für den Nachlass vermieden werden können.[163] In die gleiche Richtung tendiert die Rechtsprechung. So hat das OLG Köln entschieden, dass der Nachlasspfleger Gläubiger nur befriedigen darf, wenn dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses geboten ist.[164] Das BayObLG hat diesbezüglich ausgeführt, dass der Nachlasspfleger, wenn er mit der Verwaltung und Sicherung des Nachlasses betraut ist, den Nachlass nicht der Gefahr eines aussichtslosen, lediglich mit Kosten verbundenen Rechtsstreits aussetzen darf.[165] Diese Grundsätze gelten nach Haas[166] zutreffend auch für Pflichtteilsforderungen. Ist der Nachlasspfleger für die ordnungsgemäße Verwaltung zuständig, besteht grundsätzlich auch kein Leistungshindernis, so dass dieser auch in Verzug gesetzt werden kann.[167] Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB auf den Nachlasspfleger ist im Übrigen abzulehnen.[168]

[163] MüKo-BGB/Leipold, § 1960 Rn 53.
[164] OLG Köln ZEV 1997, 210.
[165] BayObLG NJW-RR 1997, 326.
[166] Haas, ZEV 2009, 270.
[167] Haas, ZEV 2009, 270.
[168] Haas, ZEV 2009, 270.

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