Rz. 337

Durch die Erhebung der Dürftigkeitseinrede kann der Erbe den Zugriff von Nachlassgläubigern auf sein Eigenvermögen abwehren. Nach § 1990 Abs. 1 S. 2 BGB ist er dann aber verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben. Anders als bei der Nachlassverwaltung oder der Nachlassinsolvenz findet bei der Erhebung der Dürftigkeitseinrede eine Absonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben nicht statt. Die Dürftigkeitseinrede führt, wenn sie besteht, vielmehr nur zu einer Trennung zwischen Nachlass und Eigenvermögen des Erben im Verhältnis zum jeweiligen Nachlassgläubiger.

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