a) Prozesskostenhilfe des Klägers

 

Rz. 272

Wird im Rahmen einer Stufenklage seitens des Klägers Prozesskostenhilfe beantragt, so ist diese grundsätzlich für alle Stufen zu gewähren, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.[429] Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsanspruch ungewiss ist.[430] So bezieht sich grundsätzlich eine vorbehaltslose Prozesskostenhilfe auf sämtliche Stufen des Verfahrens.[431] Die Prozesskostenhilfe ist aber hinsichtlich des Leistungsanspruchs auf den Antrag beschränkt, der sich aus der zuvor erteilten Auskunft ergibt. Fordert der Kläger dennoch mehr ein, als die Auskunftserteilung und Wertermittlung ergibt, dann erstreckt sich die Prozesskostenhilfe nicht auf diese Mehrforderung.[432] Das Gericht kann sich des Weiteren grundsätzlich vorbehalten, nach Bezifferung des Leistungsantrags erneut über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden.

[430] Zöller/Greger, ZPO, § 254 Rn 5 und § 114 Rn 37.
[431] OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 101.
[432] OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 101.

b) Prozesskostenhilfe des Beklagten

 

Rz. 273

Beantragt dagegen der Beklagte Prozesskostenhilfe, um sich gegen eine vom Pflichtteilsberechtigten geltend gemachte Stufenklage zu verteidigen, dann gelten die Grundsätze für die oben dargelegte Erfolgsprüfung der Stufenklage im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Rechtsverteidigung nur teilweise. Wird seitens des Beklagten z.B. die Auskunftspflicht anerkannt, so benötigt er in diesem Verfahrensstadium grundsätzlich keine wirtschaftlichen Mittel, um seine Rechte zu wahren. Bis zur Feststellung, ob ein Zahlungsantrag nach Auskunftserteilung gestellt wird, ist es dem Beklagten zuzumuten, mit seiner Rechtsverteidigung abzuwarten.[433] Bestreitet der Beklagte dagegen, dass bereits ein Anspruchsgrund vorliegt, ist ihm für seine Rechtsverteidigung gegen die Stufenklage insgesamt Prozesskostenhilfe zu gewähren. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass das Vorbringen hinreichend Aussicht auf Erfolg hat.

[433] OLG Brandenburg OLGR 1998, 106 = FamRZ 1998, 1177.

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