Rz. 168

Der Erbe kann die Auskunftserteilung nicht mit der Begründung verweigern, dass ein Dritter, dessen Auskunft oder Mitwirkung der Erbe benötigt, ein Tätigwerden verweigert. Hierzu hat bereits das RG[298] für den Fall, dass sich ein Anteil an einer Personengesellschaft im Nachlass befindet und die übrigen Mitgesellschafter nicht bereit sind, dem Erben die Unterlagen zur Auskunftserfüllung zur Verfügung zu stellen, entschieden, dass der Erbe in einem solchen Fall verpflichtet ist, die Mitgesellschafter auf Einwilligung zur Auskunftserteilung zu verklagen. Die gleiche Situation stellt sich, wenn sich im Nachlass selbst ein Anteil an einer anderen Erbengemeinschaft befindet. Hier obliegt dem Erben ebenfalls die Verpflichtung, entsprechende Auskünfte über den ersten Nachlass einzuholen.[299]

[298] RG DR 1940, 1635.
[299] RGZ 72, 379.

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