Rz. 108
Ein Pflichtteilsanspruch, der infolge eines Erbfalls während eines Insolvenzverfahrens des Pflichtteilsberechtigten erworben wird, gehört zur Insolvenzmasse, wobei es dem Pflichtteilsberechtigten obliegt, den Anspruch geltend zu machen.[194] Wird der während des Insolvenzverfahrens entstandene Pflichtteilsanspruch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anerkannt oder rechtshängig gemacht, unterliegt er der Nachtragsverteilung.[195] Unterlässt der Pflichtteilsberechtigte eine Geltendmachung in der Wohlverhaltensphase, stellt dies keine Obliegenheitsverletzung dar.[196]
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