Rz. 335

Der Erbe kann die Dürftigkeitseinrede des unzureichenden Nachlasses nach § 1990 BGB grundsätzlich gegenüber allen Nachlassforderungen geltend machen. Sie steht dem Erben daher auch gegenüber dem ordentlichen Pflichtteil und dem Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.[523] Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Erbe nicht bereits unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten haftet (§ 2013 BGB)[524] oder wenn er auf die Einrede der Dürftigkeit verzichtet hat.[525] Die Dürftigkeitseinrede kann aber nicht nur gegenüber dem reinen Zahlungsanspruch, sondern auch gegenüber dem Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB geltend gemacht werden.[526]

 

Rz. 336

Hinsichtlich des Bestehens der Einrede ist nach Ansicht des BGH[527] auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsacheninstanz abzustellen, während Marotzke[528] auf den Zeitpunkt der Erhebung der Einrede und Stein[529] auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger abstellen will.

[523] BGH LM Nr. 2 zu § 2325 BGB.
[524] Soergel/Stein, § 1990 Rn 3, 6.
[525] Soergel/Stein, § 1990 Rn 6.
[526] BGH FamRZ 1989, 856.
[527] BGHZ 85, 274.
[528] Staudinger/Marotzke, § 1990 Rn 7.
[529] Soergel/Stein, § 1990 Rn 5.

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