Rz. 335
Der Erbe kann die Dürftigkeitseinrede des unzureichenden Nachlasses nach § 1990 BGB grundsätzlich gegenüber allen Nachlassforderungen geltend machen. Sie steht dem Erben daher auch gegenüber dem ordentlichen Pflichtteil und dem Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.[523] Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Erbe nicht bereits unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten haftet (§ 2013 BGB)[524] oder wenn er auf die Einrede der Dürftigkeit verzichtet hat.[525] Die Dürftigkeitseinrede kann aber nicht nur gegenüber dem reinen Zahlungsanspruch, sondern auch gegenüber dem Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB geltend gemacht werden.[526]
Rz. 336
Hinsichtlich des Bestehens der Einrede ist nach Ansicht des BGH[527] auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsacheninstanz abzustellen, während Marotzke[528] auf den Zeitpunkt der Erhebung der Einrede und Stein[529] auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger abstellen will.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen