Rz. 334

Der Erbe, der die Dürftigkeitseinrede erhebt, muss grundsätzlich den Nachweis führen, dass der Nachlass unzureichend ist. Dies kann er z.B. dadurch erreichen, dass er ein Inventarverzeichnis über den Nachlass nach § 2009 BGB errichtet. Danach wird im Verhältnis zwischen Erben und Nachlassgläubigern vermutet, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls keine weiteren Nachlassgegenstände als die im Inventarverzeichnis angegebenen vorhanden gewesen sind. Des Weiteren kann der Erbe den Nachweis der Dürftigkeit auch dadurch führen, dass er eine Entscheidung, die eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren ablehnt oder einstellt, vorlegt. Ob die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren zu Recht eingestellt oder abgelehnt wurde, kann das Prozessgericht nicht überprüfen. Ihm steht insoweit keine inhaltliche Überprüfungsbefugnis zu.[521] Das Prozessgericht ist an eine solche Entscheidung gebunden.[522]

[521] Soergel/Stein, § 1990 Rn 4.
[522] BGH NJW-RR 1989, 1226.

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