Rz. 104

Wird über das Vermögen des Erben das Insolvenzverfahren eröffnet, ist der gegen den Erben geführte Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Ist der Schuldner vor oder während des Insolvenzverfahrens Erbe geworden, fällt der Nachlass vorläufig in die Insolvenzmasse. Das Recht zur Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft verbleibt aber dem Schuldner (§ 83 Abs. 1 InsO). Hat dieser die Erbschaft angenommen bzw. innerhalb der Frist des § 1944 BGB nicht ausgeschlagen, wird der Nachlass endgültig Bestandteil der Insolvenzmasse.[187]

 

Rz. 105

Aus dem Nachlass sind sowohl die Eigengläubiger als auch die Nachlassgläubiger zu befriedigen, wenn keine Trennung der Vermögensmassen durch Beantragung einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz herbeigeführt wird.[188] Gleiches gilt auch für den Fall, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist.[189] In diesem Fall besteht die Testamentsvollstreckung allerdings fort mit der Folge, dass die Verfügungsbeschränkung (§ 2211 BGB) auch für den Insolvenzverwalter gilt. Bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung kann der Insolvenzverwalter daher nicht über den Nachlass verfügen. Erst danach unterliegt er seinem Verwertungsrecht. Der der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlass ist in diesem Fall eine Sondermasse, aus der nur die Nachlassgläubiger zu befriedigen sind.[190]

 

Rz. 106

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter zu richten[191] und der Testamentsvollstrecker ist auf Duldung in Anspruch zu nehmen. Nach Ansicht des BGH ist § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB auf den Fall des Insolvenzverfahrens nicht analog anwendbar.[192]

 

Rz. 107

 

Praxishinweis

Die Ausschlagung einer Erbschaft und/oder der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs stellt in der Wohlverhaltensphase keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar (§ 295 Abs. 1 InsO).[193]

[187] MüKo-InsO/Schumann, § 83 Rn 5.
[188] MüKo-InsO/Schumann, § 83 Rn 6.
[190] BGHZ 71, 296.
[192] BGH ZErb 2006, 272; a.A. Marotzke, ZEV 2005, 310.
[193] BGH NJW-RR NZI 2009, 563 = 2010, 121.

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