Rz. 111

Ist für den Pflichtteilsberechtigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt, macht dieser grundsätzlich den Pflichtteilsanspruch im Rahmen seiner Tätigkeit geltend. Ist der Pflichtteilsberechtigte auf einen Erbteil eingesetzt, der mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist, kann der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts die Ausschlagung nach § 2306 BGB erklären (§§ 1793, 1902, 1908i, 1822 Nr. 2 BGB), wobei der Aufgabenkreis des Betreuers diesbezüglich um die Angelegenheit "Entscheidung über die Ausschlagung einer Erbschaft" zu erweitern ist.[204] Der Betreuer hat vor der Ausschlagung zu prüfen, ob die Ausschlagung für den Betreuten vorteilhaft ist. Dabei hat er ausschließlich nach dem Wohle des Betreuten zu entscheiden (§ 1901 Abs. 2 S. 1 BGB). Etwaige Interessen Dritter, auch die des Sozialhilfeträgers, haben dabei unberücksichtigt zu bleiben.[205]

[204] Ivo, ZErb 2004, 174.
[205] BayObLG ZErb 2004, 69.

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