Rz. 95

Hat der Erblasser für seinen Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet, stellt sich die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden muss. Nach § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB kann ein Pflichtteilsanspruch immer nur gegenüber dem Erben geltend gemacht werden, und zwar auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht.[170] Ist der Pflichtteilsanspruch zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten unstreitig gestellt, hat der Testamentsvollstrecker allerdings die Aufgabe, den Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit zu erfüllen.[171]

 

Rz. 96

Der Testamentsvollstrecker ist nicht berechtigt, den Pflichtteilsanspruch mit Wirkung für die Erben anzuerkennen.[172] Wurde der Testamentsvollstrecker seitens des Pflichtteilsberechtigten auf Zahlung des Pflichtteilsanspruchs verklagt und gibt der Testamentsvollstrecker in dem Verfahren ein prozessuales Anerkenntnis ab, dann ist dies für den Pflichtteilsberechtigten wirksam.[173] Der Testamentsvollstrecker macht sich gegenüber den Erben aber möglicherweise schadensersatzpflichtig, wenn der Pflichtteilsanspruch tatsächlich nicht in der von ihm anerkannten Höhe besteht.[174]

[170] J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 11 Rn 34 ff.
[171] MüKo-BGB/Zimmermann, § 2213 Rn 13.
[172] BGHZ 51, 125.
[173] Soergel/Damrau, § 2213 Rn 10; a.A. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, § 306 Rn 26.
[174] Soergel/Damrau, § 2213 Rn 10.

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