Rz. 95
Hat der Erblasser für seinen Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet, stellt sich die Frage, ob der Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden muss. Nach § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB kann ein Pflichtteilsanspruch immer nur gegenüber dem Erben geltend gemacht werden, und zwar auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht.[170] Ist der Pflichtteilsanspruch zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten unstreitig gestellt, hat der Testamentsvollstrecker allerdings die Aufgabe, den Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit zu erfüllen.[171]
Rz. 96
Der Testamentsvollstrecker ist nicht berechtigt, den Pflichtteilsanspruch mit Wirkung für die Erben anzuerkennen.[172] Wurde der Testamentsvollstrecker seitens des Pflichtteilsberechtigten auf Zahlung des Pflichtteilsanspruchs verklagt und gibt der Testamentsvollstrecker in dem Verfahren ein prozessuales Anerkenntnis ab, dann ist dies für den Pflichtteilsberechtigten wirksam.[173] Der Testamentsvollstrecker macht sich gegenüber den Erben aber möglicherweise schadensersatzpflichtig, wenn der Pflichtteilsanspruch tatsächlich nicht in der von ihm anerkannten Höhe besteht.[174]
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