Rz. 17

Nach § 27 Abs. 1 ZPO ist für die jeweilige Klage das Gericht, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes den Gerichtsstand hatte, zuständig. Man spricht hier auch von dem besonderen Gerichtsstand der Erbschaft, dessen Zweck die Zusammenfassung verschiedener Prozesse bei einem sachnahen Gericht ist.[35] Grundsätzlich ist danach gem. § 13 ZPO das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Unter dem Begriff des Wohnsitzes versteht man den Ort, an dem sich der Erblasser auf Dauer niedergelassen hat und zwar mit der Absicht, diesen zum Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Tätigkeit zu machen.[36] In dem Fall, dass der Erblasser mehrere Wohnsitze hatte, bestehen auch grundsätzlich mehrere besondere Gerichtsstände der Erbschaft. In einem solchen Fall obliegt dem Kläger gem. § 35 ZPO die Wahl des Gerichtsstands.[37]

 

Rz. 18

Der Gerichtsstand der Erbschaft gilt für Klagen auf Auskunft und Zahlung des Pflichtteilsanspruchs[38] ebenso wie für die Klage auf Feststellung des Erbrechts[39] oder bei einer Anfechtungsklage bezüglich der Erbunwürdigkeit (§ 2342 BGB). Zur Geltendmachung der Pflichtteilsunwürdigkeit selbst ist jedoch keine Klage erforderlich (§ 2345 BGB). Diese erfolgt vielmehr durch formlose Erklärung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten. Die Voraussetzungen der Pflichtteilsunwürdigkeit sind dann im Rahmen der Leistungsklage zu prüfen. Unter den besonderen Gerichtsstand des § 27 ZPO fällt ferner auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB gegenüber den Beschenkten. Für den besonderen Gerichtsstand der Erbschaft ist es letztlich unerheblich, ob sich die Nachlassgegenstände tatsächlich im Gerichtsbezirk des Wohnsitzes des Erblassers befinden oder jemals dort befunden haben.[40] § 27 ZPO gilt auch bei Anwendung ausländischen Erbrechts, soweit der deutsche Erblasser wegen Art. 3 Abs. 3 EGBGB für im Ausland belegenes Vermögen nach ausländischem Recht beerbt wird.

[35] Zöller/Vollkommer, ZPO, § 27 Rn 1.
[36] Zöller/Vollkommer, ZPO, § 13 Rn 4.
[37] MüKo-ZPO/Patzina, § 27 Rn 2.
[38] Zöller/Vollkommer, ZPO, § 27 Rn 8.
[39] Zöller/Vollkommer, ZPO, § 27 Rn 4.
[40] MüKo-ZPO/Patzina, § 27 Rn 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 27 Rn 1 a.E.

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