Rz. 266

Die Bemessung des Streitwertes richtet sich im Rahmen der Stufenklage (§ 254 ZPO) danach, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung den Zahlungsanspruch ganz oder teilweise schon beziffern kann oder nicht. Ist es dem Kläger nicht möglich, den Zahlungsanspruch zu beziffern, ist der Streitwert gem. § 3 ZPO zu schätzen. Maßgeblich ist dann das Interesse des Klägers. Liegt ein Fall der "steckengebliebenen“ Stufenklage vor (kein Leistungsanspruch nach Auskunftserteilung), bemisst sich der Streitwert nach den Erwartungen des Klägers. Diese sind anhand des mitgeteilten Sachvortrags objektiv zu bewerten. Überzogene Vorstellungen des Klägers müssen dabei ebenso unberücksichtigt bleiben wie etwaige Untertreibungen.[424] Ist auch eine solche objektive Bewertung nicht möglich, weil es der Kläger in seinem Sachvortrag offengelassen hat, ob überhaupt ein Nachlass vorhanden ist, dann ist der Streitwert anhand der vom Kläger zur Grundlage für den Kostenvorschuss angegebenen Wert festzusetzen (§ 65 Abs. 1 S. 1 GKG).[425]"

 

Rz. 267

Hat der Kläger bereits einen Teilleistungsanspruch beziffert, ist dieser für die Bemessung des Wertes des Streitgegenstands heranzuziehen und zusätzlich nach § 3 ZPO der Wert des Auskunftsinteresses zu schätzen. Kann der Zahlungsanspruch abschließend festgelegt werden, dann ist § 18 GKG dem Streitwert zugrunde zu legen.

[424] OLG Bremen OLGR 1998, 192.
[425] OLG Bremen OLGR 1998, 192.

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