Rz. 169

Nach § 3 ZPO kann das Gericht den Streitwert der Auskunftsklage nach seinem Ermessen bestimmen. Nach wohl überwiegender Meinung ist im Rahmen der Auskunftsklage für den Streitwert eine Quote von 1/10 bis ¼ des zu erwartenden Zahlungsanspruchs zugrunde zu legen.[300] Das OLG Koblenz[301] geht hingegen von einer Quote von ⅛ bis ¼ aus. Dabei ist der Streitwert umso höher anzusetzen, je weniger der Gläubiger weiß.[302]

 

Rz. 170

Bei der Abwägung des Klägerinteresses an der Auskunftsklage ist auf die objektiven Kriterien zum Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen.[303] Im Rahmen der Ermessensabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs von der Auskunftsklage abhängig ist. Je weniger Kenntnisse der Kläger hat, umso größer ist sein Auskunftsinteresse und umso höher ist der Streitwert einzustufen.[304] Hat die Auskunftsklage lediglich noch Kontrollfunktion, weil der Kläger nahezu über alle Umstände informiert ist, dann liegt ein geringes Auskunftsinteresse vor. Der Streitwert ist dann im unteren Bereich der genannten "Skalen" einzustufen.

[300] OLG München MDR 1972, 247; OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 1188; BGH FamRZ 1993, 1189.
[301] OLG Koblenz AGS 1997, 133.
[303] OLG Köln NJW 1960, 2295.
[304] Vgl. hierzu Gottwald, Pflichtteilsrecht, Teil III, Rn 196.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge