Rz. 54

Die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe sind in den §§ 114120 Buchst. a ZPO geregelt.[50]

Gem. § 114 ZPO ist dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen,

der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Verfahrenskosten nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten zahlen kann,
wenn nach den allgemeinen Voraussetzungen die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint
und diese hinreichend Aussicht auf Erfolg hat.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann der Antragsteller mit dem Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" (mit ausführlichen Hinweisen) und entsprechenden Belegen zum Nachweis seiner Angaben darlegen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Die Verwendung dieses Formulars ist verpflichtend (§ 117 Abs. 4 ZPO). Dies gilt auch, wenn der Antragsteller seine Bedürftigkeit durch Vorlage eines Ausweises über den Bezug von SGB II-Leistungen nachweisen kann.[51]

 

Rz. 55

Nach § 114 Abs. 2 ZPO ist mutwillig "die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht." Das Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit wird in entsprechender Auslegung unter Bewertung von § 121 ZPO geprüft.

 

Rz. 56

Das Vorliegen der Erfolgsaussichten der begehrten Rechtsverfolgung kann durch Beifügung eines Entwurfs der Antragsschrift zum Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgewiesen werden. Die Erfolgsaussichten der begehrten Rechtsverteidigung liegen bereits vor, wenn eine Beweisaufnahme veranlasst ist.

Der BGH als auch das BVerfG nehmen an, dass die Erfolgsaussicht grundsätzlich zu bejahen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung grundsätzliche Fragen aufwirft, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen.[52]

Zu beachten ist, dass das Gericht bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung keinen zu engen Prüfungsmaßstab anlegen darf. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf gerade nicht die Hauptsacheentscheidung in VKH-Prüfungsverfahren vorwegnehmen.[53]

[50] Vgl. hierzu auch – äußerst lehrreich: Jungbauer, FamRMandat-Abrechnung in Familiensachen, § 7 Rn 61 ff.
[51] OLG Jena FamRZ 2015, 1919.

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