Rz. 57

Der Wert eines solchen Abänderungsverfahrens – wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der bedürftigen Partei – bestimmt sich nach dem Interesse der Abänderung, wobei maßgebend der Betrag ist, der sich aus dem verlangten Minderungsbetrag einerseits, der Anzahl der noch zu bezahlenden Monatsraten andererseits berechnet.[54]

Die Herabsetzung der Raten ist bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen. Zum Nachweis der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ist eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorzulegen.

[54] BGH AGS 2013, 32 m. Anm. N. Schneider.

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