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Unbestritten ist, dass der Einigungsvertrag vor Gericht oder auch außerhalb geschlossen werden kann. In beiden Fällen kann die Erstattung der VKH-Gebühren aus der Staatskasse verlangt werden.[91]

[91] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 48 Rn 130 m.w.N.

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