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Hierzu wird[90] auf die Motive hingewiesen, die ausdrücklich erklären, dass die Neufassung bereits dem vorher geltenden Recht entspreche und es sich nur um eine Klarstellung handle. Anzuwenden ist § 48 Abs. 3 RVG n.F. auf alle Fälle, die noch offen sind, in denen also noch keine nicht mehr angreifbare Festsetzung der Vergütung stattgefunden hat.
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