Rz. 64

Erfasst ist immer nur ein Rechtszug. Für das Rechtsmittelverfahren muss ein eigener Antrag gestellt werden.[62] Die Beiordnung für die Berufung (in Familiensachen: Beschwerde) umfasst die Rechtsverteidigung gegen die Anschlussberufung/-beschwerde, aber nicht die Anschlussberufung (in Familiensachen: Anschlussbeschwerde) selbst, § 48 Abs. 2 S. 1 RVG. Grundsätzlich muss in der 2. Instanz die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erneut vorgelegt werden (§ 117 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 113 Abs. 2, 76 Abs. 1 FamFG). Nur bei einem unmissverständlichen Hinweis, dass sich die Situation gegenüber der 1. Instanz nicht geändert hat, kann von der erneuten Vorlage einer Erklärung abgesehen werden. Die Erklärung, es hätte sich "nichts wesentliches" geändert, reicht also nicht aus.[63]

[62] BGH, Beschl. v. 23.4.2015 –VII ZA 1/15, BeckRS 2015, 08998; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 48 Rn 99 ff.
[63] Vgl. BGH NJW 2001, 2720.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge