Rz. 96

Die Staatskasse erstattet auch Auslagen, für die der Anwalt im Reichenrecht von seinem Auftraggeber gem. §§ 670, 675 BGB ohne weitere Vereinbarung Ersatz verlangen könnte. Voraussetzung ist, dass die Auslagen notwendig i.S.d. § 91 ZPO i.V.m. §§ 113 Abs. 1, 80 FamFG sind. Es muss auch sachgerecht sein, dass gerade der Anwalt die Ausgaben tätigt und nicht die Partei. Im Einzelnen ist hier viel streitig. In jedem Fall empfiehlt sich unbedingt eine Abklärung, bevor die Ausgabe getätigt wird. Erstattungsfähig sind Auslagen außerdem nur, wenn sie nach der Beiordnung getätigt wurden oder sonst nach der Beiordnung hätten getätigt werden müssen.[106]

 

Rz. 97

Früher wurde der Anwalt, dessen Kanzleisitz nicht am Sitz des Prozessgerichts war, ohne weitere Umstände "zu den Bedingungen eines örtlichen Anwalts" beigeordnet, was bedeutete, dass er seine Reisekosten nicht aus der Staatskasse erstattet bekam. Der Bundesgerichtshof hat dann entschieden,[107] dass der Prozesspartei, die einen Anwalt an ihrem Wohnsitz oder Geschäftssitz zur Durchführung eines Rechtsstreits bei einem auswärtigen Gericht beauftragt, die Reisekosten durch den erstattungspflichtigen Gegner erstattet werden müssen, wenn der Partei ansonsten ein Verkehrsanwalt zugestanden hätte. Einige Zeit später übertrug der BGH diese Rechtsprechung, die im Reichenrecht ergangen war, auf die Prozesskostenhilfe.[108]

[106] Vgl. zu den Reisekosten des beigeordneten oder bestellten Anwalts ausführlich AnwK-RVG/Fölsch, § 46 Rn 8 ff.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 46 RVG Rn 4–64.
[107] BGH, NJW 2003, 898 zum Unterbevollmächtigten und zum Korrespondenzanwalt.
[108] BGH NJW 2004, 2749 = JurBüro 2004, 604 = FamRZ 2004, 1362 = FPR 2004, 628 = BGHZ 159, 370.

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