Rz. 24

Für den Fall, dass der Vermächtnisnehmer vor oder nach dem Erbfall wegfällt, kann der Erblasser ausdrücklich einen Ersatzvermächtnisnehmer bestimmen. Wie bei der Ernennung eines Ersatzerben stellt § 2069 BGB eine Zweifelsregelung für den Fall dar, dass der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach Testamentserrichtung – etwa durch Ausschlagung – weggefallen ist. Sie bestimmt die stillschweigende Ersatzberufung von dessen Abkömmlingen. § 2069 BGB ist insofern nach h.M. auch beim Vermächtnisnehmer anzuwenden.[29]

Auch § 2158 BGB enthält mit der Anwachsungsregel für den Fall, dass mehreren Personen gemeinschaftlich ein Vermächtnis zugewandt ist, eine solche Zweifelsregelung, wobei die ausdrückliche Ersatzberufung dem Anwachsungsrecht vorgeht. Zu empfehlen ist deshalb, entweder ausdrücklich einen Ersatzvermächtnisnehmer zu berufen oder aber die Ersatznachfolge ausdrücklich auszuschließen.

 

Rz. 25

Muster 14.1: Bestimmung eines Ersatzvermächtnisnehmers

 

Muster 14.1: Bestimmung eines Ersatzvermächtnisnehmers

Im Wege des Vermächtnisses erhält _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, derzeit wohnhaft in _________________________, _________________________ Str. _________________________, meine Eigentumswohnung in _________________________, _________________________ Str. _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________, Band _________________________, Fl.Nr. _________________________. Für den Fall, dass der Vermächtnisnehmer vor oder nach dem Erbfall wegfällt, gleich aus welchem Grunde, bestimme ich entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- und Auslegungsregel meinen Freund _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, derzeit wohnhaft in _________________________, _________________________ Str. _________________________, zum Ersatzvermächtnisnehmer.

[29] MüKo/Leipold, § 2069 Rn 3; BeckOK BGB/Litzenburger, § 2069 Rn 2.

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