Rz. 198

Wie bereits ausgeführt, kann Gegenstand eines Nießbrauchs auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sein, soweit diese (also der Anteil als solcher) übertragbar ist.

Was die Stimmrechtsausübung sowie auch die Ergebnisverteilung bzw. das Gewinnbezugsrecht angeht, stellt sich die Problemlage ähnlich dar wie bei den Personengesellschaften.[230] Vor diesem Hintergrund sollte der Erblasser auch bei der Anordnung eines Nießbrauchsvermächtnisses in Bezug auf Kapitalgesellschaftsanteile diese Aspekte ausdrücklich regeln.

 

Rz. 199

In ertragsteuerlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Vermächtnisnießbrauch am steuerpflichtigen Bezug von Einkünften aus Kapitalvermögen (Dividenden) durch den belasteten Gesellschafter nichts ändert. Steuerpflichtige Einkünfte hat also stets der Gesellschafter. Die Weiterleitung derselben an den Nießbraucher gilt als Einkommensverwendung. Der Nießbraucher selbst zieht lediglich eine private Forderung ein, ist damit also nicht einkommensteuerpflichtig.

Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Nießbraucher in der Lage ist, "Marktchancen zu nutzen", also das Kapitalvermögen (die Gesellschaftsanteile) zu verwalten und Stimm-, Anfechtungs- und sonstige Mitgliedschaftsrechte auszuüben.[231]

[230] Vgl. hierzu Steger/Seibold, in: Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, § 25 Rn 65 ff.
[231] Vgl. Schmidt/Levedag, EStG, § 20 Rn 176; FG Münster v. 14.1.2003 – 7 K 2638/00, EFG 2003, 690.

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