Rz. 196
Der BGH[226] und Teile der Literatur vertretenen die Meinung, dass auch eine Nießbrauchseinräumung am Gesellschaftsanteil ohne gleichzeitige volle Übertragung des Anteils als Vollrecht zulässig sein soll,[227] und zwar in Form der Treuhandschaft durch den Nießbraucher. Denn wenn der Nießbraucher eine Treuhänderstellung innehat, stehen ihm sämtliche Gesellschafterrechte nach innen und nach außen zu. Soweit der Erblasser diese Variante umsetzen möchte, sollten aber auch hier sämtliche Details (im Hinblick auf die praktische Umsetzung) ausdrücklich geregelt werden – einschließlich der Art und Weise der Beendigung.
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