Rz. 193

Beim Ertragsnießbrauch[218] soll dem Nießbraucher lediglich der entnahmefähige Gewinnanteil zustehen, nicht jedoch Verfügungs-, Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder sonstige Rechte, die mit der Führung des Unternehmens zu tun haben.[219] Das operative Geschäft verbleibt vielmehr in der Hand des Eigentümers.

Da der Nießbraucher hier keine Gesellschaftsrechte wahrnehmen kann, stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Besteller des Nießbrauchs verpflichtet ist, sein Stimmrecht im Sinne des Nießbrauchers auszuüben und auf diese Weise alles in seinen Kräften Stehende zu tun, damit überhaupt Gewinnentnahmen möglich sind. Die diesbezügliche Rechtslage ist streitig,[220] so dass ausdrückliche Vereinbarungen im Rahmen der Nießbrauchsbestellung bzw. der Vermächtnisanordnung dringend angeraten sind.

[218] Vgl. zum Begriff Wälzholz, DStR 2010, 1930, 1931.
[219] Steger/Seibold, in: Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge § 25 Rn 19; Wälzholz, DStR 2010, 1930, 1931.
[220] Vgl. hierzu Korn, DStR 1999, 1461 ff. u. 1512 ff.

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