Rz. 192
Theoretisch denkbar ist es, den Nießbrauch allein auf einen Teil der Gesellschaftsrechte zu beschränken, nämlich denjenigen, mit dem das Recht auf Gewinnbeteiligung bzw. Gewinnbezug verbunden ist. Auch wenn höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit einer solchen Gestaltung bislang nicht vorliegt,[216] geht die h.M. zu Recht davon aus, dass derartige Gestaltungen mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich sind,[217] zumal sie gegen das gesellschaftlich maßgebliche Abspaltungsverbot (keine Aufspaltung eines einheitlichen Gesellschaftsrechts in mehrere Komponenten) verstoßen würden.
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