Rz. 288

Wie bereist der Begriff verdeutlicht, kann das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn der Eigentümer über den vorkaufsbelasteten Gegenstand einen Kaufvertrag schließt. Die Ausübung ist also ausgeschlossen, wenn ein Ausstattungs-, Schenkungs- (auch gemischte Schenkung) oder ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen wird. Ausnahmsweise kann sogar bei Abschluss eines Kaufvertrags die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen sein, wenn der Verkauf mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt, § 470 BGB (vgl. zum Ankaufsrecht Rdn 298 f.).

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