Rz. 290

Als beschränktes dingliches Recht kann das Vorkaufsrecht jederzeit durch Einigung und Eintragung aufgehoben werden, § 875 BGB. Zu seiner Löschung im Grundbuch sind die Löschungsbewilligung des Vorkaufsberechtigten (= Vermächtnisnehmer) gemäß § 19 GBO (in notariell beglaubigter Form, § 29 GBO) und ein Antrag gemäß § 13 Abs. 1 GBO entweder des Vorkaufsberechtigten oder des Eigentümers erforderlich. Wurde das Vorkaufsrecht nur für den ersten Verkaufsfall eingeräumt, erlischt es, wenn es nicht fristgemäß bei Vorliegen eines Verkaufsfalles ausgeübt wurde.

 

Rz. 291

Das Vorkaufsrecht erlischt auch dann, wenn es deshalb nicht ausgeübt werden konnte, weil der Eigentümer keinen Kaufvertrag, sondern einen anders gearteten Übertragungsvertrag geschlossen hat. Das Vorkaufsrecht beschränkt sich nämlich grundsätzlich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, dem das Grundstück zur Zeit der Bestellung des Vorkaufsrechts gehört oder durch dessen Erben, § 1097 BGB. Es erlischt daher, wenn das Grundstück auf andere Weise als durch Verkauf übertragen wird.[311] Wenn das Vorkaufsrecht in einem solchen Fall ohne weiteres Zutun erlischt, ist das Grundbuch insofern unrichtig geworden. Der neue Eigentümer hat Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB. Formal hat der Vorkaufsberechtigte die Berichtigung des Grundbuchs gemäß §§ 22, 19 GBO zu bewilligen, und zwar in notariell beglaubigter Form, § 29 GBO.

 

Rz. 292

Wurde das Vorkaufsrecht für mehrere oder alle Verkaufsfälle eingeräumt, bleibt es auch bei späteren Verkäufen und bei Nichtausübung bestehen – bis die betreffende Zahl der Verkaufsfälle erreicht ist. Wurde es einmal ausgeübt, ist streitig, ob es hierdurch erlischt, weil das dem Vorkaufsberechtigten eingeräumte Recht damit verbraucht ist.[312] Folgt man dieser Ansicht, ist es gleichzeitig mit der Eintragung des Vorkaufsberechtigten als neuer Eigentümer im Grundbuch zu löschen. Der Erblasser kann und sollte in seine Verfügung von Todes wegen eine entsprechende Anordnung aufnehmen.

 

Rz. 293

Muster 14.50: Nichtübertragbarkeit und Nichtvererblichkeit des Vorkaufsrechts

 

Muster 14.50: Nichtübertragbarkeit und Nichtvererblichkeit des Vorkaufsrechts

Das dem _________________________ eingeräumte Vorkaufsrecht ist weder übertragbar noch vererblich.

[311] OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 94 = MittBayNot 2000, 109; Haegele, RPfleger 1957, 330.
[312] Vgl. hierzu DNotl-Report 1999, 149; RG v. 28.1.1932, HRR 1932 Nr. 1208.

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