Rz. 284

Das Vorkaufsrecht kann zugunsten einer natürlichen oder juristischen Person bestellt werden. Wird das dingliche Vorkaufsrecht mehreren Personen eingeräumt, bestimmt § 472 BGB deren Gemeinschaftsverhältnis (§ 1098 Abs. 1 BGB). Nach diesen Vorschriften kann das Vorkaufsrecht nur insgesamt ausgeübt werden. Üben mehrere Berechtigte das Vorkaufsrecht aus, richtet sich ihr Eigentumsübertragungsanspruch auf Übereignung in Bruchteilseigentum, sofern in der Verfügung von Todes wegen nichts anderes bestimmt wurde. Das Vorkaufsrecht kann aber auch für mehrere Berechtigte in Form der Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB bestellt werden. Wird das Eigentum in einem solchen Fall auf einen der Gesamtgläubiger übertragen, wirkt dies für den Verpflichteten gegenüber allen Gläubigern schuldbefreiend.[310]

 

Rz. 285

Das einer natürlichen Person eingeräumte Vorkaufsrecht erlischt mit deren Tod; es ist weder vererblich noch übertragbar, §§ 1098 Abs. 1, 473 BGB. Allerdings kann der Erblasser etwas anderes anordnen. Deshalb sollte das Testament dazu eine Aussage machen.

Ist das dingliche Vorkaufsrecht einer juristischen Person eingeräumt, so kann das Recht auch im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge (z.B. anlässlich einer Maßnahme i.S.d. UmwG) auf den Rechtsnachfolger übergehen, sofern der Übergang nicht ausgeschlossen ist, §§ 1098, 1059a BGB.

[310] OLG Frankfurt DNotZ 1986, 239.

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