Rz. 89

Da der Vorvermächtnisnehmer nicht den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB und auch nicht den Auskunfts- und Sicherungspflichten der §§ 2116 ff. BGB unterliegt, ist es je nach Intention des Erblassers ratsam, die schwache Stellung des Nachvermächtnisnehmers[132] durch eine Testamentsvollstreckung (§ 2223 BGB) zu stärken.[133]

 

Rz. 90

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung sollte allerdings hinreichend bestimmt werden. Es ist insbesondere genau festzulegen, welche Rechte und Pflichten der Testamentsvollstrecker haben soll. Lediglich die Bestimmung, dass der Testamentsvollstrecker den Anfall des Nachvermächtnisses sicherzustellen hat, dürfte zu erheblichen Abwicklungsschwierigkeiten führen, da dann nicht sicher wäre, ob der Testamentsvollstrecker den Vermächtnisgegenstand verwalten oder ob er nur die Veräußerung verhindern soll.

 

Rz. 91

Muster 14.17: Nachvermächtnis mit Testamentsvollstreckereinsetzung

 

Muster 14.17: Nachvermächtnis mit Testamentsvollstreckereinsetzung

Ich, _________________________, vermache im Wege des Vermächtnisses meiner Ehefrau _________________________, geborene _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, meine Eigentumswohnung in _________________________, Straße Nr. _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________ Blatt _________________________, Fl.Nr. _________________________. Ich bestimme unsere Tochter _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, zur Nachvermächtnisnehmerin. Das Nachvermächtnis fällt mit dem Tod der Vermächtnisnehmerin an. Die Anwartschaft der Nachvermächtnisnehmerin zwischen Erbfall und Nachvermächtnisanfall ist weder vererblich noch übertragbar. Zum Ersatznachvermächtnisnehmer bestimme ich entgegen jeder anderslautenden gesetzlichen oder richterlichen Vermutungs- und Auslegungsregel _________________________, wiederum ersatzweise _________________________.

Der Nachvermächtnisnehmerin steht vermächtnisweise das Recht zu, zu ihren Gunsten eine Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs auf Eigentumsübertragung im Grundbuch eintragen zu lassen.

Ich ordne Testamentsvollstreckung an und bestimme _________________________, wohnhaft in _________________________, zum Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe, den Vermächtnisgegenstand insoweit zu verwalten, als dadurch eine Veräußerung und Belastung vor Eintritt des Nachvermächtnisanfalls verhindert wird und der Vermächtnisgegenstand in jedem Fall dem Nachvermächtnisnehmer anfällt. Der Testamentsvollstrecker hat auch die Aufgabe, die Vormerkung im Grundbuch eintragen zu lassen. Sollte ein Nachvermächtnisnehmer zum Zeitpunkt des Anfalls noch minderjährig sein, dann hat der Testamentsvollstrecker den Vermächtnisgegenstand bis zur Volljährigkeit des Vermächtnisnehmers zu verwalten. Fällt der Testamentsvollstrecker vor oder nach Annahme des Amtes weg, dann soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen.

[132] Vgl. hierzu BeckOK BGB/Müller-Christmann, § 2191 Rn 8 m.w.N.
[133] Langenfeld, Rn 160.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge