Rz. 229

Wesentliches Merkmal des Wohnungsrechts ist der Ausschluss des Eigentümers von der Benutzung des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteils (auch einer Eigentumswohnung[255]).[256] Wird der Eigentümer von der Mitbenutzung nicht ausgeschlossen, so handelt es sich um eine gewöhnliche beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB.

 

Rz. 230

Als Dienstbarkeit ist das Wohnungsrecht nicht veräußerlich, nicht vererblich (§§ 1090 Abs. 2, 1061 BGB) und nur mit Zustimmung des Eigentümers der Nutzung nach übertragbar (§§ 1092 Abs. 1, 1093 Abs. 2).[257]

 

Rz. 231

Dem Inhalt nach hat das Wohnungsrecht große Ähnlichkeit mit dem Nießbrauch, denn das Schwergewicht liegt auch hier auf einer den Eigentümer ausschließenden Nutzung.[258] Deshalb sind für das Wohnungsrecht eine Reihe von Vorschriften aus dem Nießbrauchsrecht in § 1093 Abs. 1 S. 2 BGB für entsprechend anwendbar erklärt worden:

dingliches Recht zum Besitz, § 1036 Abs. 1 BGB;[259]
Erhaltung der Wohnung auf Kosten des Wohnungsberechtigten, soweit es sich um die gewöhnliche Unterhaltung handelt, § 1041 BGB;[260]
keine Ersatzpflicht des Wohnungsberechtigten für übliche Veränderungen oder Verschlechterungen, § 1050 BGB;
keine Lastentragung; nicht entsprechend anwendbar ist § 1047 BGB.[261]
[255] Vgl. BeckOK BGB/Wegmann, § 1093 Rn 8.
[256] BGH v. 21.12.1966 – V ZB 24/66, BGHZ 46, 253, 259 = NJW 1967, 627, 629.
[257] Dazu BGHZ 84, 36: Aufnahme eines nichtehelichen Partners; dazu kritisch Stürner, FamRZ 1982, 775. Vgl. dazu auch Rossak, MittBayNot 2000, 383, 386.
[258] BGHZ 46, 253, 259; 59, 51.
[259] Grziwotz, ZEV 2010, 130, 132.
[260] Dazu BayObLG DNotZ 1981, 124.
[261] BayObLG NJW-RR 1989, 14.

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