Rz. 226

Aufgrund der Zuwendung des Vermächtnisses auf Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts hat der Begünstigte Anspruch auf Erklärung der dinglichen Einigung nach § 873 BGB, Eintragung des Wohnungsrechts im Grundbuch nach Bewilligung von Seiten der Erben (§ 19 GBO), wobei deren Voreintragung als Eigentümer des Gebäudegrundstücks erforderlich ist (§ 39 GBO) und Einräumung des unmittelbaren Besitzes an den betreffenden Räumen. Das Wohnungsrecht kann nur in der Form des Verschaffungsvermächtnisses zugewandt werden.[253] Denn es gehört als solches nicht zum ursprünglichen Nachlass.[254]

 

Rz. 227

Zur Sicherung des Erfüllungsanspruchs kann dem Wohnungsrechtsvermächtnisnehmer eine transmortale oder postmortale Vollmacht zur Erklärung der Einigung und zur Abgabe der erforderlichen Grundbucherklärung vom Erblasser erteilt werden. In Betracht kommt auch die Ernennung des Wohnungsrechtsvermächtnisnehmers zum Testamentsvollstrecker zum Zwecke der Erfüllung des Wohnungsrechtsvermächtnisses.

 

Rz. 228

Außerdem kann der Erblasser bereits in der Verfügung von Todes wegen seine nach § 873 BGB erforderliche Einigungserklärung abgeben, die nach seinem Tod vom Vermächtnisnehmer angenommen werden kann. Ist die Verfügung von Todes wegen beurkundet, so kann auch die Eintragungsbewilligung von Seiten des Erblassers sofort erklärt werden (§ 19 GBO); sie entspricht in einem solchen Fall der Formvorschrift des § 29 GBO.

[253] Vgl. OLG Bremen ZEV 2001, 401.
[254] Vgl. Nieder/Kössinger, HdB Testamentsgestaltung, § 9 Rn 84.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge