Rz. 54

Gemäß § 2151 BGB kann der Beschwerte oder der Dritte den Bedachten aus mehreren vom Erblasser benannten, potenziell bedachten Personen auswählen. Der Erblasser muss also nach § 2151 Abs. 1 Hs. 2 BGB wenigstens (aber auch nur) den Kreis der möglichen Vermächtnisnehmer selbst vorgeben.[68]

Im Bereich der Erbeinsetzung gilt demgegenüber § 2065 BGB, der eine Stellvertretung des Erblassers im Willen oder in der Erklärung unzulässig macht. Zu beachten ist aber, dass auch bei § 2151 BGB der Personenkreis hinreichend bestimmt sein muss.[69] Die Auswahl kann also nicht in das völlige Belieben des Dritten gestellt werden.

 

Rz. 55

So liegt beispielsweise keine hinreichende Bestimmtheit vor, wenn der Erblasser lediglich die Einwohner einer Stadt oder die Bürger der Bundesrepublik Deutschland benennt.[70] Gleiches gilt, wenn nur angegeben wird, dass diejenige Organisation, die sich für kranke Kinder einsetzt, das Vermächtnis erhalten soll.[71]

Die Zugehörigkeit des Bedachten zu dem auszuwählenden Personenkreis muss zweifelsfrei feststellbar sein.[72] Der Kreis der Bedachten darf deshalb nicht allzu weit ausgedehnt werden.[73] Erforderlich ist ein objektiv bestimmbarer, überschaubarer Personenkreis, der vom Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen so genau bestimmt sein muss, dass sich die Zugehörigkeit eines potenziell Bedachten zu diesem Personenkreis zweifelsfrei ergibt. Zu dem auszuwählenden Personenkreis können auch die Erben selbst gehören.[74] Gleiches gilt auch für den Auswahlberechtigten.[75]

[68] Damrau/Tanck/Linnartz, § 2151 Rn 6.
[69] MüKo/Rudy, § 2151 Rn 1; BeckOK BGB/Müller-Christmann, § 2151 Rn 2; Palandt/Weidlich, § 2151 Rn 2.
[70] Lange/Kuchinke, § 29 III 2.b.
[71] Lange/Kuchinke, § 29 III 2.b.
[72] Staudinger/Otte, § 2151 Rn 3.
[73] Palandt/Weidlich, § 2151 Rn 1.
[74] KG JW 1937, 2200; Sudhoff, DB 1966, 650.
[75] Staudinger/Otte, § 2151 Rn 3.

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