Rz. 59

Vom Zugang der Ankündigung an genießt der Beschäftigte Sonderkündigungsschutz nach § 5 Abs. 1 PflegeZG für die gesamte Zeit der Pflegezeit bzw. Pflegeteilzeit. Nachdem der vorgelagerte Kündigungsschutz (für den Zeitraum zwischen Ankündigung und Beginn der Pflegezeit) zunächst gesetzlich unbegrenzt war, hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich auf die Kritik reagiert und den vorlaufenden Kündigungsschutz auf 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn der Pflegezeit begrenzt.[43]

 

Rz. 60

Der Sonderkündigungsschutz ist vergleichbar mit dem Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, dem BEEG und dem SGB IX ausgestaltet: Jede Kündigung – die ordentliche wie die außerordentliche – ist ausgeschlossen. Eine Behörde, in diesem Fall die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle, kann die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären, § 5 Abs. 2 S. 2 PflegeZG. Die diesbezüglichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften, zu deren Erlass die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats nach § 5 Abs. 2 S. 2 PflegeZG befugt ist, existieren bislang nicht.

[43] Zur früheren Kritik siehe etwa Preis/Nehring NZA 2008, 729, 735.

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